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DGUV-V3-Prüffristen: Richtwerte und wie du sie anwendest

Redaktion Voltsuite · Herausgeber: Markus Kienzl, 0x0 Marketing GmbH · Stand: Oktober 2026 · So arbeiten wir

Dieser Ratgeber ist für Elektrobetriebe, die für ihre Kunden prüfen und Fristen festlegen. Er gibt die Richtwerte aus den Durchführungsanweisungen zu § 5 der DGUV Vorschrift 3 wieder. Die Fristen gelten für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen. Die Elektrofachkraft beurteilt die Bedingungen vor Ort und kann im Einzelfall andere Fristen festlegen.

Was § 5 der DGUV Vorschrift 3 verlangt

Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel geprüft werden. Das gilt vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderung oder Instandsetzung. Dazu kommen Prüfungen in festgelegten Zeitabständen. Die Fristen müssen so bemessen sein, dass absehbare Mängel rechtzeitig auffallen (DGUV Vorschrift 3, § 5 Abs. 1).

Für deinen Kunden heißt das: Er trägt die Pflicht. Du als Elektrofachkraft prüfst und schlägst die Frist vor. Halte deine Begründung für die Frist im Protokoll fest.

Die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage

Dein Kunde legt die Fristen in seiner Gefährdungsbeurteilung fest. Dort ermittelt er Art und Umfang der Prüfungen und die Fristen (§ 3 Abs. 6 BetrSichV). Er wählt sie so, dass seine Leute die Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwenden können. In der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung stehen die Fristen dann schwarz auf weiß (§ 3 Abs. 8 Nr. 4 BetrSichV).

Vielen Kunden fehlt dafür das Fachwissen. Die DGUV Information 203-071 sieht dann eine fachkundige Beratung vor, etwa durch die Prüfperson (Abschnitt 7). Das bist meist du. Als Kriterien nennt die DGUV unter anderem Herstellerhinweise, Einsatzbedingungen, Verschleiß, Unfallgeschehen und die Erfahrung der Benutzer. Die Richtwerte aus den Tabellen dienen als Entscheidungshilfe. Übernimmt dein Kunde sie ungeprüft, bleiben gefährliche Mängel bei zu langen Fristen womöglich unentdeckt. Weicht ihr von den Richtwerten ab, begründet ihr das (Abschnitt 7.1).

Erstprüfung und Wiederholungsprüfung

Die Erstprüfung entfällt, wenn Hersteller oder Errichter die Übereinstimmung mit der Vorschrift bestätigen (DGUV Vorschrift 3, § 5 Abs. 4). Für fertig installierte Anlagen kann das laut Durchführungsanweisung meist nur der Errichter. Nur er kennt die Bedingungen vor Ort. Neue anschlussfertige Geräte kontrolliert dein Kunde mindestens auf sichtbare Mängel wie Transportschäden. Dabei kann er die Geräte gleich inventarisieren (DGUV Information 203-071, Anhang A).

Für die Wiederholungsprüfung brauchst du die Ergebnisse der Erstprüfung. Fehlen Protokolle mit Messwerten, entspricht dein Prüfumfang in der Regel dem einer Erstprüfung (DGUV Information 203-071, Anhang A.1.1). Frag bei Anlagen deshalb nach Errichterprotokollen und Schaltplänen. Nach einer Reparatur prüfst du ein Gerät in vollem Umfang: besichtigen, erproben, messen. Tauscht dein Monteur einen Stecker, ist das schon eine prüfpflichtige Instandsetzung.

Richtwerte für ortsfeste Anlagen (Tabelle 1A)

Anlage oder BetriebsmittelRichtwertArt der PrüfungPrüfer
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel4 Jahreauf ordnungsgemäßen ZustandElektrofachkraft
Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700)1 Jahrwie obenwie oben
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen1 Monatauf WirksamkeitElektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten
Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs-Schutzschalter in stationären Anlagen6 Monateauf einwandfreie Funktion durch Betätigen der PrüfeinrichtungBenutzer
dieselben Schalter in nichtstationären Anlagenarbeitstäglichwie obenBenutzer

Ortsfeste Anlagen gelten auch als geprüft, wenn eine Elektrofachkraft sie ständig überwacht. Das gilt nicht für die Geräte der Tabellen 1B und 1C.

Richtwerte für ortsveränderliche Geräte (Tabelle 1B)

Für ortsveränderliche Betriebsmittel, Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen nennt die Durchführungsanweisung einen Richtwert von 6 Monaten, auf Baustellen 3 Monate. Erreichst du bei den Prüfungen eine Fehlerquote unter 2 Prozent, kann die Frist verlängert werden. Die Höchstwerte liegen auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten bei einem Jahr, in Büros bei zwei Jahren. Prüfen darf eine Elektrofachkraft, mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person.

Wenn die Fehlerquote steigt

Die Fehlerquote ist der Anteil der Mängel an allen Prüfungen in einem Bereich. Die Bedingungen müssen vergleichbar sein, etwa Baustelle, Werkstatt oder Verwaltung (DGUV Information 203-071, Abschnitt 2.10). Liegt sie bei höchstens 2 Prozent, kann dein Kunde die Frist als ausreichend ansehen (Durchführungsanweisung zu § 5). Zähl die Geräte mit, die schon bei der Sichtprüfung durchfallen. Sortiert der Kunde kaputte Geräte vorher aus, fehlen sie in der Auswertung (Abschnitt 7.1).

Steigt die Quote, passt dein Kunde die Frist an. Ist ein Arbeitsmittel bis zum nächsten Termin nicht sicher, legt er die Frist neu fest (§ 14 Abs. 2 BetrSichV). Als weitere Folgen nennt die DGUV Reparatur, Ersatz, bessere Geräte oder Änderungen an der Anlage (DGUV Information 203-071, Abschnitt 9). Schreib deine Empfehlung ins Protokoll. Über den Weiterbetrieb entscheidet der Unternehmer und trägt dafür die Verantwortung (Abschnitt 8).

Dokumentation und Prüfplakette

Das Ergebnis jeder Prüfung dokumentierst du (DGUV Information 203-071, Abschnitt 8). Die DGUV empfiehlt mindestens diese Angaben: eindeutige Kennung des Geräts, Datum und Umfang, Prüfanlass, Ergebnis, Prüffrist, Prüfperson, Prüfgerät und Unterschrift. Bewahrt dein Kunde die Messwerte länger auf, erkennt ihr Veränderungen am Gerät. Damit bestätigt oder korrigiert ihr die Frist.

Eine Prüfplakette schreibt das Regelwerk nicht generell vor (DGUV Information 203-071, Abschnitt 8). Für Arbeitsmittel an wechselnden Einsatzorten verlangt die Betriebssicherheitsverordnung einen Nachweis der letzten Prüfung vor Ort (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Die TRBS 1201 nennt dafür Plakette, Stempel oder eine Kopie der Aufzeichnung (Abschnitt 8.3.1). Die Plakette belegt nur, dass jemand geprüft hat. Über die Sicherheit des Geräts sagt sie nach TRBS 1201 nichts aus.

Drei Beispiele aus dem Betrieb

Ein Bauunternehmen beauftragt dich mit der Prüfung seiner Baustellengeräte. Der Richtwert liegt bei 3 Monaten. Du legst die Termine viermal im Jahr fest und trägst sie mit Datum ins Protokoll ein. Ein Monteur des Kunden fragt, warum nicht jährlich. Du zeigst ihm die Tabelle 1B.

Eine Steuerkanzlei lässt ihre Bürogeräte prüfen. Über drei Prüfungen lag die Fehlerquote unter 2 Prozent. Du verlängerst die Frist auf zwei Jahre, den Höchstwert für Büros. Die Fehlerquote belegst du mit deinen Prüfprotokollen.

Eine Metallbau-Werkstatt lässt 80 Geräte prüfen. Diesmal fallen sieben durch, drei davon schon bei der Sichtprüfung. Du rechnest knapp neun Prozent aus. An den Leitungen der Winkelschleifer findest du Schleifstaub und Schnitte. Du empfiehlst im Protokoll eine kürzere Frist und robustere Leitungen. Der Inhaber passt seine Gefährdungsbeurteilung an.

Fristen im Blick behalten

Prüffristen sind für dich wiederkehrender Umsatz. Ein Kunde mit 200 Geräten und einem Jahr Frist bringt dir jedes Jahr denselben Auftrag. Dafür musst du den Termin kennen, bevor der Kunde ihn vergisst. Voltsuite soll Fristen je Kunde und Gerät führen und dir zeigen, was im nächsten Monat fällig ist. Den Start erfährst du über den Newsletter.

Häufige Fragen

Wie oft muss ich ortsveränderliche Geräte prüfen?

Der Richtwert liegt bei 6 Monaten, auf Baustellen bei 3 Monaten. Bei einer Fehlerquote unter 2 Prozent kann die Frist verlängert werden, bis höchstens ein Jahr (Baustelle, Werkstatt) bzw. zwei Jahre (Büro).

Wie oft prüfe ich ortsfeste Anlagen?

Der Richtwert liegt bei 4 Jahren, in Räumen und Anlagen besonderer Art bei einem Jahr.

Wer legt die Prüffrist fest?

Die Pflicht liegt beim Unternehmer. Die Elektrofachkraft beurteilt die Bedingungen vor Ort und kann im Einzelfall andere Fristen festlegen.

Sind die Fristen feste Vorgaben?

Es sind Richtwerte für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen. Bei harten Bedingungen kann eine kürzere Frist nötig sein.

Muss jedes geprüfte Gerät eine Prüfplakette tragen?

Nein. Das Regelwerk verlangt Plaketten nicht generell. Für Geräte an wechselnden Einsatzorten braucht dein Kunde vor Ort einen Nachweis der letzten Prüfung, etwa eine Plakette oder eine Kopie des Protokolls.

Quellen

  • DGUV Vorschrift 3, § 5 mit Durchführungsanweisungen und Tabellen 1A bis 1C, wiedergegeben bei BGN Branchenwissen (vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/dguv/3/5.htm)
  • DGUV Information 203-050, Kommentar zur UVV „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, Tabelle 1A (publikationen.dguv.de)
  • DGUV Information 203-071, „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Organisation durch den Unternehmer“, Ausgabe Januar 2020, Abschnitte 2.10, 7, 7.1, 8, 9 und Anhang A (publikationen.dguv.de), abgerufen 21.10.2026
  • Betriebssicherheitsverordnung, § 3 Abs. 6 und 8, § 14 Abs. 2 und 7 (gesetze-im-internet.de/betrsichv_2015/), abgerufen 21.10.2026
  • TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“, Ausgabe März 2019, GMBl 2019 S. 229, zuletzt geändert GMBl 2025 S. 702, Abschnitt 8.3.1, wiedergegeben bei BGN Branchenwissen (vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/trbs1201/8.htm), abgerufen 21.10.2026
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